SATZUNG: Sportfischerverein Eberbach und Umgebung e.V.

 

§ 1

NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

Der Sportfischerverein Eberbach und Umgebung e.V. ist eine Vereinigung von Sportfischern. Der Verein hat seinen Sitz in 6930Eberbach am Neckar und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Heidelberg unter der Nr. VR 837 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Gerichtsstand ist Heidelberg.

 

§ 2

ZWECK UND AUFGABEN

Der Verein bezweckt: 1. Verbreitung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens durch a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer, c) Beratung durch Förderung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei zusammenhängenden Fragen und Vorträge, Kurse und Lehrgänge, d) Aktive Mitarbeit in den Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.

2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zwecks körperlicher Ertüchtigung und Gesunderhaltung der Mitglieder durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von a) Fischgewässern und Freizeitgelände, b) Booten und den dazugehörenden Anlagen, c) Unterkunftshäusern und Einrichtungen, d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlichen Wasserläufen.

3. Ausrichtung und Veranstaltung von Angelsportwettbewerben. 4. Förderung der Vereinsjugend. 5. Förderung des Castingsportes. 6. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Volksgesundheit ein. 7. Der Verein ist eine auf innere Verbundenheit und Liebe zur Natur aufgebaute Sportfischergemeinschaft. Seine Zwecke verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit. Etwaige Gewinne sind nur für den satzungsmäßigen Zweck zu verwenden. Es werden keine Anteile ausgeschüttet, auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins gezahlt, die nicht Satzungszwecken dienen, niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Bestimmungen des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind für den Verein verbindlich. 8. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

 

§ 3

MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft unterscheidet sich in: 1. Aktive Mitglieder, 2. Fördernde Mitglieder,

3. Ehrenmitglieder. Zu 1) Unter dem Begriff aktives Mitglied sind zu verstehen, alle Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Sportfischerei aktiv ausüben, das heißt, sie sind im Besitz eines Jahresfischereischeins. Zu 2) Förderndes Mitglied kann jede unbescholtene volljährige Person (auch juristische Personen wie z.B. Firmen) werden, die die Aufnahme beantragen, ohne die Sportfischerei auszuüben. Fördernde Mitglieder erhalten keine Fischereipapiere und haben den vom Vorstand jeweils für fördernde Mitglieder festzusetzenden Jahresbeitrag zu entrichten. Im Übrigen haben sie folgende Rechte: a) an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, b) die Unterkunftshütten, Heime und sonstigen Freizeitmöglichkeiten an den Vereinsgewässern zu benutzen. Zu 3) Ehrenmitglieder werden nach den Richtlinien der Ehrenordnung ernannt. Sie sind von allen Pflichten incl. Der Beitragszahlung befreit, behalten aber alle Rechte eines Vollmitgliedes.

4. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der a) seinen Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder West-Berlin hat, b) das 18. Lebensjahr vollendet hat, 6 -  18jährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an. Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, c) nicht einschlägig vorbestraft ist, d) sich verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen und nicht aus einem zum Verband gehörenden Verein ausgeschlossen wurde.

 

§ 4

ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Mitgliedschaft wird bei positiver Entscheidung auf diese Satzung wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung brauchen nicht angegeben werden. 2. Mitglieder der Jugendgruppe des Vereins werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres automatisch Vollmitglieder des Vereins mit allen Rechten und Pflichten. 3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem

1. Januar des Jahres, in dem die Aufnahme erfolgte. 4. Die Aufnahmegebühr, die Mitgliedsbeiträge, sowie sonst festgesetzte Beiträge und Gebühren sind vor der Aufnahme für ein Jahr im voraus zu entrichten und nachzuweisen.

 

§ 5

BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft endet durch:

1. freiwilliger Austritt, 2. Tod des Mitgliedes, 3. Ausschluss, 4. Auflösung des Vereins.

Zu 1) Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresabschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen. Das ausscheidende Mitglied ist verpflichtet, bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedsbeiträge zu entrichten. Zu 2) Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden. Die für das laufende Jahr bereits gezahlten Mitgliedsbeiträge und sonstige Gebühren werden nicht zurückgezahlt. Zu 3) Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch Beschluss des Gesamtvorstandes im Rahmen einer Vorstandsitzung. In dieser Sitzung hat das Mitglied die Möglichkeit, sich zu rechtfertigen. Gründe für die Einleitung eines Ausschlussverfahrens sind:

a) Wenn das betroffene Mitglied sich im Sinne des StGB strafbar gemacht hat oder eine Vorstrafe bekannt wird. b) Wenn es sich durch Fischfrevel, Fischereivergehen oder ebenso zu bewertenden Handlungen an Fischgewässern strafbar macht, andere dazu anstiftet oder unterstützt. c) Wenn es den Bestrebungen des Vereins im Sinne dieser Satzung zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das öffentliche Ansehen des Vereins schädigt. d) Wenn es trotz Mahnung seiner Beitragspflicht ohne Angabe von triftigen Gründen länger als drei Monate nicht nachkommt. e) Das Ausschlussverfahren kann von jedem Vereinsmitglied beantragt werden. f) Innerhalb von zwei Wochen nach Zuteilung des Ausschlussverfahrens steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitglieder-Versammlung auf Grund des festgestellten Tatbestandes und nach Anhörung des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

 

§ 6

DISZIPLINARSTRAFEN

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf: a) zeitweiliger Entziehung von Vereinsrechten oder der Fischereierlaubnis in allen oder in bestimmten Vereinsgewässern, b) Zahlung eines Bußgeldes bis zu DM 500,--, c) Verweis mit oder ohne Auflage, d) Verwarnung mit oder ohne Auflage, e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander. Gegen Entscheidungen nach a, b, e steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht nach § 5 Abs. 3f zu.

 

§ 7

RECHTE UND PFLICHTEN

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt: 1.a) Die vereinseigenen und vom Verein gepachteten Gewässer nach den jeweils gültigen Richtlinien waidgerecht zu beangeln. b) Alle vereinseigenen Anlagen (Heime, Hütten, Boote usw.) zu benutzen. c) Die Veranstaltungen des Vereins zu besuchen und an den öffentlichen Versammlungen teilzunehmen. d) Das Stimmrecht für ihre Person auf den dafür vorgesehenen Mitglieder-Versammlungen auszuüben.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet: a) das Sportfischen nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung auch bei anderen Mitgliedern zu achten. b) Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen. c) Zweck und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung zu fördern und zu erfüllen. d) Die fälligen Mitgliedsbeiträge und sonstigen Gebühren pünktlich abzuführen und sonstige Verpflichtungen zu erfüllen.

 

§ 8

BEITRÄGE UND GEBÜHREN

1. Beim Eintritt in den Verein und dann jeweils in den ersten drei Monaten jeden Jahres hat das Mitglied einen Vereins-Jahresbeitrag im voraus zu entrichten. Die Aufnahmegebühr ist einmalig beim Eintritt in den Verein zu entrichten. 2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahres-Vereinsbeitrages wird auf einer Mitgliederversammlung im allgemeinen auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Jahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Jahresbeitrag ist die Abgabe ab den Verband enthalten. 3. Begründete Stundungs- oder Erlassgesuche sind rechtzeitig, spätestens aber bis zur Jahreshauptversammlung eines Jahres für Erlass künftiger Beiträge einzureichen. 4. Die Rechte eines Mitglieds ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen nicht über Quittungsbelege nachgewiesen werden können.

 

§ 9

VORSTAND

Vorstand des Vereins im Sinne des BGB § 26 ist der Vorsitzende. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden auf den nach Übereinkunft stattfindenden Vorstandssitzungen bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu unterstützen und zu beraten. Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshautversammlung für einen Zeitraum von jeweils 3 Jahren durch einfache Stimmen gewählt und haben auf der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht abzulegen. Der Gesamtvorstand des Vereins setzt sich zusammen aus: A) Dem geschäftsführenden Vorstand. 1. Dem 1. Vorsitzenden, 2. dem Stellvertreter, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. B) Dem erweiterten Vorstand (Fachbereichswarte) 1. Den Fischereifachwarten, 2. den Gewässerwarten, 3. den Sportwarten, 4. den Jugendwarten, 5. den Gerätewarten, 6. den Fischereiaufsehern, 7. den Pressewarten, 8. dem Vors. Des Vergnügungsausschusses, 9. die Vors. der evtl. eingesetzten Ausschüsse. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, je nach Bedarf und für einzelne, bestimmte Aufgaben Arbeitsausschüsse zu bilden und einzusetzen.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Tatsächliche angefallene und nachgewiesene Auslagen werden Ihnen jedoch erstattet, soweit sie für die Führung des Amtes erforderlich waren und angemessen sind. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder für die Erledigung der Vereinsaufgaben eine pauschale Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe der Ehrenamtspauschale gem. §3 Nr. 26 a EStG (Einkommensteuergesetz) erhalten.

 

§ 10

EHRENRAT

Der Ehrenrat des Vereins setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und aus fünf Beisitzern aus den Reihen der Mitglieder. Sie sind auf der Jahreshauptversammlung für jeweils 3 Jahre zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, alle Ehrungen an verdiente Vereinsmitglieder zu bearbeiten und nach unserer Ehrenordnung zu beschließen. Alles weitere regelt die Ehrenordnung.

 

 

 

 

 

§ 11

FINANZWESEN

Die Kassen- und Buchführung obliegt dem Schatzmeister, der zur Einrichtung, Unterhaltung, Führung und Überwachung der erforderlichen Unterlagen verpflichtet ist. Insbesondere ist er verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen muss der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Schatzmeister nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vereinsvorsitzenden oder einem von diesem Beauftragten sowie der Revisoren jederzeit Einsicht in die geführten Unterlagen zu gestatten und Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind verpflichtet, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen und am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen. Sie haben das Ergebnis der Prüfung der Jahreshauptversammlung mitzuteilen und die Entlastung des Schatzmeisters -auch insoweit die Entlastung des Vorstandes- zu beantragen oder aber der Versammlung bekanntzugeben, warum der Antrag nicht gestellt werden kann.

 

§ 12

VERSAMMLUNGEN

Die Mietglieder- und Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen. Alle Versammlungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach parlamentarischen Grundsätzen geleitet. Während der Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein bewährtes Mitglied die Versammlungsleitung. Alle Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefasst, wenn nicht das Gesetz oder diese Satzung etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden. Jede ordnungsgemäß einberufene Haut- oder Mitgliederversammlung, Vorstands- oder Ausschusssitzung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

 

§ 13

HAUPTVERSAMMLUNG

Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im 1. Quartal des Jahres statt. Zu ihr ist durch den Vorstand mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe, 1. Den Jahresbericht des Vorstandes, sowie den Bericht der Kassenrevisoren entgegenzunehmen, die Entlastung des Vorstandes zu beschließen, den Haushaltsplan für das Geschäftsjahr festzusetzen. 2. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühren sowie sonstige Beiträge und Gebühren festzusetzen. 3. Gegebenenfalls den gesamten Vorstand zu wählen und die Beisitzer zu ernennen. 4. Zwei Kassenrevisoren für das laufende Geschäftsjahr zu wählen. Revisoren dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

 

§ 14

Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 4 Wochen einberufen werden: 1. Wenn es der 1. Vorsitzende für nötig erachtet. 2. Der Vorstand es beschließt. 3. Oder mindestens 1/10 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragt. 4. Für die Einberufung gelten die Bestimmungen des   § 13 Abs. 1, 2. Satz. Die außerordentliche Mitgliederversammlung har den Zweck, über besonders wichtige, eilige und weitragende Anregungen oder Anträge des Vorsitzenden oder der Mitlieder zu entscheiden, Ersatzwahlen oder sonstige Wahlen und Ernennungen vorzunehmen sowie Entscheidungen gemäß § 17 zu treffen.

 

§ 15

WAHLEN

Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt wurden. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern fristgemäß zugegangen sein. Die Versammlung entscheidet darüber, ob die Wahl geheim oder offen stattfinden soll. Wenn nur ein Mitglied gegen eine offene Abstimmung ist, muss geheim gewählt werden. Der geschäftsführende Vorstand wird entsprechend seiner satzungsmäßigen Zusammensetzung in folgenden Wahlgängen jeweils hintereinander und getrennt gewählt. Die weiteren Mitglieder des Gesamtvorstandes können listenmäßig gewählt werden. Der sich im Amt befindende Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. In den geschäftsführenden Vorstand ist derjenige gewählt, der die absolute Mehrheit der Versammlung auf sich vereinigt hat. Kann keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit auf sich vereinigen, so muss eine Stichwahl stattfinden, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei der Wahl zum erweiterten Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit.

 

§ 16

PROTPKOLLE

Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung, sowie jede Vorstands- und Ausschusssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen und aktenmäßig zu verwahren.

 

§ 17

Satzungsänderung und Auflösung

Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 14 einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein muss. Zur Beschussfassung in diesem Sinne ist die Billigung des Abtrages durch den Vorstand und eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

§ 18

VERMÖGEN

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern eingezahlten Kapitalanteile und der geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Eberbach zur Verwaltung und weiteren Verwendung unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Vereinsaufgabe.

 

§19

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden überarbeiteten Neufassung von der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 5. August 1979 beschlossen und tritt von diesem Tage an in Kraft.

 

§ 20

ERMÄCHTIGUNG

Der 1, Vorsitzende des Vereins ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung in das Vereinsregister erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen.

Eberbach, den 5. August 1979

 

Hans Wipfler, 1. Vors.